Satzung der Sektion Kiel des Deutschen Alpenvereins

Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sektion Kiel des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.“ und hat seinen Sitz in Kiel. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck der Sektion ist das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen besonders für die Jugend und die Familien zu fördern und zu pflegen die Schönheit und die Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten und die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.

2) Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser weltanschaulicher und ethnischer Toleranz: sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

3) Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und des Umweltschutzes sowie der Jugendhilfe.

4) Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen: a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes und Ausleihe von Bergsportausrüstung; b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen; c) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV; d) Errichten. Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen; e) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen; f) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft der Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge. insbesondere bei der Ausübung des Bergsportes und der Unterhaltung von Hütten und Wegen; g) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit; h) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet; i) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen; j) Pflege der Heimatkunde. k) Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien; l) Herausgabe von Publikationen; m)Einrichtung einer Bibliothek; n) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;

b) Subventionen und Förderungen;

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);

e) Sponsorengelder;

f) Werbeeinnahmen;

g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;

h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u. ä.);

i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;

j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;

k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u. ä.)

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten. die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen:

d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen. die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.

2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen, wählen und in den Beirat gewählt werden.

3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte

4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilbt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen nur den DAV tätigen Person, nur die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.

§ 7 Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.

2. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das einfache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.

3. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§ 9 Aufnahme

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.

2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

4. Die Aufnahme wird erst nach Erteilung der Einzugsermächtigung zum Beitragseinzug und dem Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Austritt b) durch Tod c) durch Streichung d) durch Ausschluss

§ 11 Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand oder der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Er wird zum Ende des laufenden Vereinsjahres wirksam.

2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht gezahlt hat.

§ 12 Ausschluss

1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.

2. Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b) Schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

c) Grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft. 3. Gegen den Ausschluss ist die Berufung vor der Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

§ 13 Abteilungen

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen.

2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten

3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektion übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.

4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen und Gruppen nicht zu.

§ 14 Organe

Organe der Sektion sind

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung

d) der Ehrenrat

Vorstand

§ 15 Zusammensetzung

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB), sowie dem Sprecher des Beirates und bis zu drei Beisitzern.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Jugendreferent und der Beiratssprecher werden von der Mitgliederversammlung in ihren Ämtern bestätigt.

3. Falls ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit ausscheidet, wählt die nächste Mitgliederversammlung an dessen Stelle ein neues Mitglied. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied.

4. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.

§ 16 Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die die Sektion in Höhe von mehr als 1.000 EURO verpflichtet wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands erforderlich. In diesen Fällen muss eines der beiden handelnden Vorstandsmitglieder einer der Vorsitzenden sein.

§ 17 Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 18 Geschäftsordnung des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse: sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die die Mitglieder von Vorstand und Beirat erhalten.

3. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung zusammen. An dieser Sitzung nehmen die Mitglieder des Beirates teil. Im übrigen beruft der Erste Vorsitzende den Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es verlangen.

4. Behandelt der Vorstand auf einer Sitzung eine Angelegenheit, die dem Aufgabenbereich eines Beiratsmitgliedes zuzuordnen ist, so ist dieses zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt einzuladen.

5. Der Vorstand kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung einstellen.

§ 19 Beirat

1. Der Beirat besteht aus den Leitern der Gruppen und Abteilungen, dem Ausbildungsreferenten, dem Leiter der Geschäftsstelle, dem Schriftleiter der Sektionsmitteilungen, dem Hütten- und Wegewart, dem Naturschutzreferenten, dem Vortragswart und weiteren Personen, die in der Sektion Aufgaben übernommen haben, sofern sie nicht dem Vorstand angehören.

2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Sprecher für die Dauer von vier Jahren. Aufgabe des Sprechers ist es, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und die Belange des Beirates und seiner Mitglieder im Vorstand zu vertreten.

3. Der Sprecher lädt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, zu Sitzungen ein. Er muss einladen, wenn es mehr als die Hälfte seiner Mitglieder wünschen. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die die Mitglieder von Vorstand und Beirat erhalten.

4. Zu den Sitzungen des Beirates haben Vorstandsmitglieder Zutritt. Sie nehmen an den Beratungen teil, haben aber kein Stimmrecht.

Mitgliederversammlung

§ 20 Einberufung

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Zu ihr sind die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher durch die Sektionsmitteilungen oder ein besonderes Schreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

2. Selbständige Anträge der Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.

3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es der der Ehrenrat oder mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten im übrigen die Bestimmungen für ordentliche Mitgliederversammlungen.

§ 21 Aufgaben

4. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;

b) den Vorstand zu entlasten;

c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;

d) künftige Einzelmaßnahmen mit einem Vermögenswert von über 100.000 Euro zu beschließen;

e) die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühren festzusetzen;

f) Vorstand. Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;

g) die Satzung zu ändern;

h) eine Sonderumlage zu beschließen;

i) die Sektion aufzulösen.

5. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen hei der Abstimmung nicht mit.

6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22 Geschäftsordnung

Der/die Erste Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung der/die Zweite Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschritt anzufertigen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss.

Ehrenrat, Rechnungsprüfung, Auflösung

§ 23 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus mindesten drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden der Sektion und den Ehrenmitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Ehrenrates für vier Jahre.

3. Der Ehrenrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

4. Der Ehrenrat ist zuständig für die Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten aller Art, für Ehrenverfahren und Ausschlussverfahren. Seine Entscheidungen sind abgesehen von Ausschlussverfahren endgültig.

§ 24 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden.

2. Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

3. Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

4. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 25 Auflösung

1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 25.03.2015.

Genehmigung erfolgt durch den DAV gemäß §§ 7 Abs. 1g) und 13 Abs.2 1) der DAVSatzung.

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Sektionsjugendordnung Kiel | Jugend des Deutschen Alpenvereins


Inhalt

A. Allgemeines
B. Organe
C. Rahmenbedingungen

 

Präambel


Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Kiel sind die Satzung der Sektion Kiel, die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung (BJO) der JDAV sowie die „Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele der JDAV“ in der jeweils geltenden Fassung.


A. Allgemeines


§ 1
Mitgliedschaft

Die Sektionsjugend der Sektion Kiel des DAV ist Teil der JDAV, der Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V. Mitglieder der Sektionsjugend sind alle Mitglieder der Sektion Kiel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle Jugendleiter*innen mit gültiger JL-Marke sowie alle gewählten JDAV-Funktionsträger*innen.

§ 2
Aufgaben und Ziele

1. Die Sektionsjugend vertritt ihre Interessen innerhalb der Sektion und ihrer Gremien, in den Gremien der JDAV und des DAV sowie gegenüber Politik und Gesellschaft. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der Sektion Kiel.

2. Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen, Erziehungs- und Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins:

• Ziele der Jugendarbeit in der Sektion sind insbesondere:
die Ausbildung zu einer verantwortungsvollen Ausübung des Bergsports;
• die Förderung der Persönlichkeitsbildung junger Menschen;
• die Erziehung zu umweltbewusstem Denken und Handeln;
• die Vermittlung sozialer Verhaltensweise und Ermutigung zum Engagement;
• die Förderung der Chancengleichheit aller jungen Menschen und Eintreten für Geschlechtergerechtigkeit.

§ 3
Umsetzung der Aufgaben und Ziele

Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend selbstorganisiert in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch die Arbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, die gemeinsame Willensbildung in der Jugendvollversammlung, die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden Sektionsvorstand und weiteren Gremien der Sektion sowie auf dem Landes- und Bundesjugendleitertag.


B. Organe


§ 4
Jugendvollversammlung

1. Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.
2. Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der Sektionsjugend, die das 12. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
3. Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Jugendleiter*innen, alle gewählten JDAV-Funktionsträger*innen, alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion, sowie Gäste und der Sektionsvorstand auf Einladung des Jugendausschusses.
4. Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Der*die Jugendreferent*in, im Fall seiner*ihrer Verhinderung ein Mitglied des Jugendausschusses, leitet die Jugendvollversammlung. Die Moderation der Versammlung kann von dem*der Versammlungsleiter*in auf Dritte übertragen werden.
6. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Jugendausschuss (siehe § 7) vorbereitet und ist mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen durch Einladung in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personenkreis einzuberufen. Ein Antrag auf Änderung der Sektionsjugendordnung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
7. Der*Die Jugendreferent*in kann jederzeit aus dringlichem Grund eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen. Er*Sie muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen, wenn dies entweder von der Mehrheit der Mitglieder des Jugendausschusses gefordert oder schriftlich von mindestens 10 Prozent der in Abs. 2 genannten Mitglieder der Sektionsjugend unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt wird.
8. Die außerordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens drei Monate nach Antragsstellung stattfinden und ist spätestens zwei Wochen vorher in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Mitglieder der Sektionsjugend einzuberufen.

§ 5
Aufgaben der Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des*der Jugendreferent*in und Vorschlag zu seiner*ihrer Wahl in den Sektionsvorstand
b) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung
c) Wahl der Delegierten für den Landes- und Bundesjugendleitertag aus dem Kreis derjenigen, die zum Zeitpunkt der jeweilig nächsten Tagung voraussichtlich die Teilnahmevoraussetzung erfüllen, bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung.
d) Erarbeitung von grundlegenden Positionen der Sektionsjugend
e) Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Sektion
f) Beschluss des Jahresrahmenprogramms und der Verwendung des Jugendetats
g) Erteilung von Arbeitsaufträgen an den*die Jugendreferent*in seine*ihre Stellvertreter*innen und den Jugendausschuss
h) Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts des*der Jugendreferent*in und des Jugendausschusses
i) Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung
j) Wahl des*der stellvertretenden Jugendreferent*innen

§ 6
Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung

1. Antragsberechtigt sind die in § 4 Abs. 2 genannten stimmberechtigten Mitglieder der Sektionsjugend, alle Jugendleiter*innen, alle gewählten JDAV-Funktionsträger*innen sowie alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion. Anträge, die bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem*der Jugendreferent*in eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn dies die Versammlung mehrheitlich beschließt.
2. Die Jugendvollversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung eine schriftliche und geheime Abstimmung verlangt.
3. Wahlen in der Jugendvollversammlung erfolgen schriftlich und geheim, wenn nicht einstimmig die offene Wahl beschlossen wird. Der*Die Jugendreferent*in und seine*ihre Stellvertreter*innen sind/ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen) auf sich vereinigt. Stehen bei einem gesonderten Wahlgang mehrere Kandidaten*innen zur Wahl und erhält keine*r mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit), so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
4. Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den in § 1 genannten Personen sowie dem Vorstand der Sektion zugänglich zu machen.

§ 7
Jugendausschuss

1. Dem Jugendausschuss gehört/gehören neben den gewählten Mitgliedern der*die Jugendreferent*in und seine*ihre Stellvertreter*innen an. Über Größe und Zusammensetzung entscheidet die Jugendvollversammlung. Der*die Jugendreferent*in kann Gäste einladen.

2. Anträge an den Jugendausschuss können von Mitgliedern des Jugendausschusses, Mitgliedern der Sektionsjugend gemäß § 1 sowie Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen gestellt werden.

3. Sitzungen des Jugendausschusses werden von dem*der Jugendreferenten*in  geleitet. Die Sitzungsleitung kann delegiert werden. Der*die Jugendreferent*in  muss eine Sitzung des Jugendausschusses einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendausschusses verlangt wird.

§ 8
Aufgaben des Jugendausschusses

1. Zwischen den Jugendvollversammlungen nimmt der Jugendausschuss grundsätzlich deren Aufgaben wahr. Ausgenommen hiervon sind die ausschließlich der Jugendvollversammlung vorbehaltenen Aufgaben nach § 5 a), b), c), f), i) und j).
2. Dem Jugendausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung des*der Jugendreferent*in
b) Erteilung von Arbeitsaufträgen an den*die Jugendreferent*in
c) Weiterentwicklung der Sektionsjugendarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Jugendvollversammlung und des Jugendausschusses
d) Organisation der Jugendarbeit der Sektion im Rahmen der Vorgaben der geltenden Sektionssatzung und Jugendordnung
e) Erstellung des Haushaltsplans der Jugend
f) Vorbereitung und Organisation der Jugendvollversammlung
g) Wahl des*der kommissarischen Jugendreferent*in nach § 9 Abs. 3


§ 9
Geschäftsordnung des Jugendausschusses

1. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Der Jugendausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden der*des Jugendreferent*in wählt der Jugendausschuss eine*n kommissarische*n Jugendreferent*in bis zur nächsten Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss schlägt sie*ihn dem zuständigen Sektionsgremium zur Berufung in den Sektionsvorstand vor.

§ 10
Jugendreferent*in

1. Der*Die Jugendreferent*in leitet die Sektionsjugend und ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Sektion. Er*Sie muss volljährig sein.

2. Der*die Jugendreferent*in wird von der Jugendvollversammlung für die Dauer der in der Sektionssatzung festgelegten Amtszeiten für Vorstandsmitglieder gewählt und der Mitgliederversammlung der Sektion zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen.

§ 11
Aufgaben des*der Jugendreferent*in

Der*Die Jugendreferent*in ist für die Jugendarbeit in der Sektion verantwortlich.

Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a) Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit
b) Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen
c) Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen
d) Umsetzung der „Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele der JDAV“ in der Jugendarbeit der Sektion
e) Vertretung der Interessen der Sektionsjugend und Mitarbeit im Sektionsvorstand
f) Verantwortung des Jugendetats gemeinsam mit ggf. Delegierten
g) Fristgerechte Meldung der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendleitertage.
h) Soll die Vertretung der Sektionsjugend im Stadt- und/oder Kreisjugendring sicherstellen

Der*die Jugendreferent*in wird im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Jugendausschusses vertreten. Der*Die Jugendreferentin darf Aufgaben an Mitglieder des Jugendausschusses delegieren.

 

C. Rahmenbedingungen


§ 12
Vertretung der Sektionsjugend in den Gremien der Sektion

Über die Zugehörigkeit des*der Jugendreferenten*in zum geschäftsführenden Vorstand der Sektion hinaus soll die Sektionsjugend in weiteren Gremien der Sektion vertreten sein. Näheres hierzu regelt die Sektionssatzung.

§ 13
Jugendetat

Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen eigenen Etat innerhalb ihres Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf der Satzung der Sektion nicht zuwider laufen. Der*Die Jugendreferent*in ist für eine ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber der Sektion verantwortlich.

§ 14
Sektionsjugendordnung

1. Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Sektion. Änderungen der Sektionsjugendordnung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Jugendvollversammlung beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der Sektion.


Beschlossen von der Jugendvollversammlung am 18.01.2018

Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 18.04.2018

Sektionsjugendordnung beschlossen vom Bundesjugendleitertag am 24.09.2017 in Darmstadt, beschlossen von der DAV Hauptversammlung am 11.11.2017 in Siegen.

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