Material-Ausleihverordnung

§ 1 Gegenstand der Ausleihordnung

Die Ausleihordnung regelt den Verleih von Ausrüstungsgegenständen Sektion Kiel (Leistungsgeber) an ihre Mitglieder (Leistungsnehmer). Der Leistungsgeber wird durch das in der Verleihstelle tätige Personal vertreten.

§ 2 Überlassung

Der Leistungsgeber stellt dem Leistungsnehmer Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Ver-fügung. An den Ausrüstungsgegenständen dürfen keine irreversieblen Veränderungen vor-genommen werden. Die Ausrüstungsgegenstände dürfen weder vermietet oder verkauft, noch zur Nutzung an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

§ 3 Leihzeit

Die Leihzeit beginnt mit der Ausgabe des Ausrüstungsgegenstandes an den Leistungsneh-mer und endet mit der Rückgabe des Ausrüstungsgegenstandes an den Leistungsgeber. Die Leihzeit ist bei Abschluss des Leihvertrages festzulegen, darf aber einen Zeitraum von vier Wochen nicht übersteigen.

§ 4 Leihgebühr

Die Leihgebühren für die jeweiligen Ausrüstungsgegenstände bestimmen sich nach der in der Leihstelle ausliegende Gebührentabelle. Die Leihgebühr ist für die vereinbarte Leihzeit im Voraus (bar) zu entrichten. Sollte die Rückgabe des Ausrüstungsgegenstandes nicht in-nerhalb der vereinbarten Leihzeit erfolgen, ist der Leistungsnehmer verpflichtet, auch für diesen Zeitraum die entsprechende Leihgebühr zu entrichten. Sollte der Leihgeber den Aus-rüstungsgegenstand auch nach einer mehr als zweiwöchigen Überschreitung des vereinbar-ten Leihfristende nicht zurückgegeben haben, verdoppelt sich die entsprechende Leihgebühr ab diesem Zeitpunkt.

§ 5 Umfang der Leistung des Leistungsgebers

Die Leistungspflicht des Leistungsgebers beschränkt sich auf die Gebrauchsüberlassung der jeweils vereinbarten Ausrüstungsgegenstände zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Eine Anleitung und/oder Ausbildung zum Gebrauch/Verwendung der zu verleihenden Ausrüs-tungsgegenstände wird nicht geleistet. Der Leistungsnehmer versichert dementsprechend bei Abschluss des Leihvertrages, dass er mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des jeweiligen Ausrüstungsgegenstandes vertraut ist bzw. die erforderlichen Kenntnisse noch erlangt (z.B. durch Ausbildungskurse des Leistungsgebers oder anderer Sektionen des DAV).

§ 6 - 2 - Pflicht zur Prüfung der Ausrüstungsgegenstände

Der Leistungsgeber ist zwar bemüht, nur geeignete und in brauchbarem Zustand befindliche Ausrüstungsgegenstände zu verleihen, kann aber dennoch nicht ausschließen, dass von einem verliehenen Ausrüstungsgegenstand auch bei bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Leistungsnehmer Gefahren für dessen Leib, Leben und/oder Sachen Dritter ausgehen. Der Leistungsnehmer ist daher verpflichtet, die entliehenen Ausrüstungsgegenstände einer geeigneten Prüfung zu unterziehen (z.B. nach den Vorgaben des Herstellers) und ggf. die Verwendung des Ausrüstungsgegenstandes unterlassen, wenn Zweifel an der Möglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs bestehen. Der Leistungsnehmer ist in diesem Zu-sammenhang verpflichtet, den Leistungsgeber hierüber spätestens bei Rückgabe der Sache in Kenntnis zu setzen.

§ 7 Pflichten des Leistungsnehmers

Der Leistungsnehmer ist verpflichtet, die Ausrüstungsgegenstände in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Sollte es während der Leihzeit zu Män-geln/Beschädigungen des jeweiligen Ausrüstungsgegenstandes kommen, haftet der Leis-tungsnehmer für die fachgerechte Behebung dieses Mangels bzw. eine erforderliche Ersatz-beschaffung, soweit er den Mangel/die Beschädigung zu vertreten hat. Veränderungen oder Verschlechterungen des Ausrüstungsgegenstandes, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Leistungsnehmer nicht zu vertreten. Bei Verlust oder Nichtrückgabe aus sonstigen Gründen haftet der Leistungsnehmer in Höhe des Kauf-preises für die Neubeschaffung.

§ 8 Umfang der ausleihbaren Ausrüstungsgegenstände und Personenkreis der Leistungsnehmer

Alle ausleihbaren Ausrüstungsgegenstände sind in einer Inventarliste aufgeführt, die in der Geschäftsstelle des Leistungsgebers eingesehen werden kann. Die Ausrüstungsgegenstän-de können grundsätzlich nur von Mitgliedern der DAV-Sektion Kiel ausgeliehen werden. Die Mitglieder sind bei Abschluss der Vereinbarung verpflichtet, ihren Personalausweis und den DAV-Ausweis der Sektion Kiel vorzulegen.

§ 9 Gültigkeit

Diese Ausleihordnung tritt am 18.05.2011 in Kraft. Alle vorherigen Ausleihordnungen, welche im Programmheft der Sektion Kiel oder durch Aushang bekannt gemacht wurden, verlieren mit Inkrafttreten dieser Ordnung ihre Gültigkeit. Soweit nach Inkrafttreten dieser Ausleihordnung noch eine Rückgabe von Ausrüstungsge-genständen erfolgt, gilt die nach Maßgabe der vorherigen Ausleihordnung verliehen wurden, behält die vorherige Ausleihordnung weiterhin ihre Gültigkeit.